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Bewertungen von Immobilien

Verkehrswertermittlungen gemäß § 194 BauGB

Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: ” Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.”

• Bewertungsobjekte:
Grundstücke (bebaut und unbebaut)
Ein- und Zweifamilienhäuser
Eigentumswohnungen


• Unterlagen, die zur Bewertung benötigt werden:
Aktueller Grundbuchauszug
Auszug aus der Flurkarte
Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Gebäudeschnitt)
Wohn- und Nutzflächenberechnung
Baubeschreibung
weitere Unterlagen nach Erfordernis (Objekt- und Umstandabhängig)